Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Eltern zwar ihre Kinder, die Urheberrechtsverletzungen in Tauchbörsen begangen haben, nicht verraten müssen, dann aber mit den negativen Prozessualen Folgen leben müssen, d.h. die Kosten zu tragen haben.
Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
„Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens. BvR: Eltern müssen nicht petzen, aber zahlen weiterlesen