Nach entsprechenden Urteilen in Hamburg und Frankfurt, hat nun auch das Landgericht München 1 entschieden, dass ein Sharehoster als Gehilfe auf Schadensersatz haften kann.
Die Münchener Richter bejahen zudem die Gehilfenhaftung und damit den Schadensersatzanspruch auch für solche Dateien, für die der Sharehoster keine Hinweise von Rechteinhabern erhalten hat. Es kann vielmehr genügen, dass die Links zu den neuen Dateien auf Linksammlungen veröffentlicht wurden, die bereits Gegenstand einer früheren Meldung des Rechteinhabers waren.
Damit stellt das LG München klar, dass Schadensersatzansprüche auch dann in Betracht kommen, wenn Sharehoster die benannten Linksammlungen nicht umfassend und regelmäßig kontrollieren.
[Landgericht München 1, vom 11.07.2014, Az. 21 O 854/13]
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