In einem von WebGuard organisierten Musterverfahren hat das OLG Köln die Grenzen des urheberechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG aufgezeigt:
- Sharehoster sind zur Auskunft verpflichtet.
- Dies gilt auch für Schweizer Sharehoster.
- Sie müssen Name und Anschrift der Uploader herausgeben.
- Dies gilt ebenso für die E-Mail-Adresse des Uploaders.
Die Urheber haben keinen Anspruch auf Zahlungsdaten und Telefonnummer, da diese im Gesetz nicht aufgeführt sind.
[OLG Köln, Urteil vom 25.3.2011, Az.: 6 U 87/10] MMR 2011, 394
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